Wortlaut der Naturschutz Verordnungen

von 1979 und 1966

Bild stellt die Gesamtfläche der 1966 und 1979 unter Schutz gestellten Gebiete dar
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Verordnung
über das Naturschutzgebiet
„Gimbsheimer Altrhein”
Landkreis Alzey-Worms
vom 20. November 1979
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 03.12.1979, Nr. 47, S. 756)

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG –) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Gimbsheimer Altrhein“.

§ 2
(1) Das Gebiet, das etwa 112 ha groß ist, umfasst Teile der Gemarkung Gimbsheim, Verbandsgemeinde Eich, Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten beginnend, wie folgt:

Vom Berührungspunkt der Wege in Flur 8, Flurst.Nrn. 125 und 127 der Südseite der Wege Flurst.Nrn. 125 und 120 nach Westen entlang bis zur Einmündung in den Uferweg, von hier der Ostgrenze des Uferweges, zunächst Flurst.Nr. 114, dann Flur 9, Flurst.Nr. 116 in nördlicher Richtung entlang bis zur Nordecke des Flurst.Nr. 5/1, dann in südöstlicher Richtung weiter in Flur 2 der Westgrenze des Flurst.Nr. 270/1 (Graben), dann in nordöstlicher Richtung über den Graben Flurst.Nr. 270/1 und den Weg Flurst.Nr. 245/1 weiter in östlicher Richtung der nördlichen Grenze des Flurst.Nr. 207/2, dann in südöstlicher Richtung weiter der Westseite des Weges Flurst.Nr. 239, über den Weg Flurst.Nr. 228, bis zur Flurst.Nr. 209, der Nordgrenze dieses Flurstücks in nordöstlicher, später der Ostgrenze in südwestlicher Richtung entlang über den Weg Flurst.Nr. 226, den Graben Flurst.Nr. 257 und den Weg Flurst.Nr. 222 zur Nordecke des Flurst.Nr. 210, weiter in nordöstlicher Richtung, der Südseite des Flurst.Nr. 222 (Weg) bis zur Nordecke des Flurst.Nr. 119/3, der Ostgrenze dieses Flurstücks weiter in südöstlicher Richtung, über den Weg Flurst.Nr. 217 bis zur Grenze der Flurst.Nr. 249 (Lache), dann dieser Grenze ca. 90 m in südwestlicher Richtung entlang, hier knickt die Grenze nach Südosten über die Lache ab und folgt in Flur 3 der Nordostgrenze des Flurst.Nr. 1/1 bis zum Weg Flurst.Nr. 109/1, der Westseite dieses Weges, des Weges Flurst.Nr. 110/2 (Abelweg) und des Weges in Flur 8, Flurst.Nr. 127 in überwiegend südwestlicher Richtung entlang bis zum Berührungspunkt der Wege in Flur 8, Flurst.Nrn. 125 und 127.

§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.

§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;
8. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
9. Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
10. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
12. fließende oder stehende Gewässer, einschließlich der Ufer, anzulegen oder zu verändern;
13. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
14. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben oder Modellschiffe einzusetzen;
17. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;
20. Jagdhütten und Jagdkanzeln zu errichten sowie Wildfutterplätze zwischen dem inneren westlichen und östlichen Uferweg anzulegen oder zu unterhalten; feuchtlandgebundene Vogelarten, wie Wildgänse, Wildenten, Säger, Blässhuhn, Möwen, Haubentaucher, Graureiher, Greife und Falken zu bejagen, die Treib- und Drückjagd auszuüben;
21. Wiesen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
22. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
23. Wald zu roden;
24. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
25. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
26. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
27. nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
28. Biozide anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.

§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 21, 22, 23 und 24;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 20,soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
9. § 4 Nr. 9 Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4 Nr. 11 Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
12. § 4 Nr. 12 fließende oder stehende Gewässer, einschließlich der Ufer, anlegt oder verändert;
13. § 4 Nr. 13 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
14. § 4 Nr. 14 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
15. § 4 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Nr. 16 lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder Modelschiffe einsetzt;
17. § 4 Nr. 17 Feuer anmacht oder unterhält;
18. § 4 Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;
20. § 4 Nr. 20 Jagdhütten und Jagdkanzeln errichtet sowie Wildfutterplätze zwischen dem inneren westlichen und östlichen Uferweg anlegt oder unterhält, feuchtlandgebundene Vogelarten, wie Wildgänse, Wildenten, Säger, Blässhuhn, Möwen, Haubentaucher, Graureiher, Greife und Falken bejagt, die Treib- und Drückjagd ausübt;
21. § 4 Nr. 21 Wiesen in andere Nutzungsarten umwandelt;
22. § 4 Nr. 22 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
23. § 4 Nr. 23 Wald rodet;
24. § 4 Nr. 24 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
25. § 4 Nr. 25 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
26. § 4 Nr. 26 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
27. § 4 Nr. 27 nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
28. § 4 Nr. 28 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.

§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Gimbsheimer Altrhein“, Landkreis Alzey-Worms, vom 15.08.1977 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 34, S. 611 vom 05.09.1977) sowie die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Gimbsheimer Altrhein“, Landkreis Alzey-Worms, vom 03.08.1979 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 31, S. 537 vom 13.08.1979) aufgehoben.

Neustadt an der Weinstraße, den 20. November 1979
-553 – 232 – Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Keller

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Verordnung
über das Naturschutzgebiet
„Eich-Gimbsheimer Altrhein“
Landkreis Worms
vom 15.Sept. 1966

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2,13 Abs. 2,15,16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1,5 und 9 Abs. 1,4 sowie 7 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481) wird mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 9. August 1966 – VIII 1 Az.: A 1905-00-00-3/0 – folgendes verordnet:

§ 1
Das Altrheingebiet der Gemeinde Eich – nordwestlich der Gemeinde bis zur Gemarkungsgrenze – und das anschließende Altrheingebiet der Gemarkung Gimbsheim – bis zur Kiesgrube Grebner & Nolte – im Landkreis Worms wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung als Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 162 ha und umfasst in der Gemeinde Eich Flur 17 die Flurstücke 1 bis 6,38,46,47,52,53 Flur 18 die Flurstücke 1,14,15,16,22 = zusammen 105,0627 ha; in der Gemeinde Gimbsheim Flur 5 das Flurstück 26 = 56,9133 ha.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1:25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1:5.000 rot eingetragen, die beim Ministerium für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – in Mainz, Ernst-Ludwig-Str. 2, zur Einsichtnahme durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten liegen zur Einsichtnahme durch jedermann (während der Dienststunden) öffentlich aus:
a) Bei der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde 6500 Mainz, Schillerstraße 44
b) beim Landratsamt Worms – Untere Naturschutzbehörde -.6520 Worms, Andreasstraße 17,
c) bei der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege, 6750 Kaiserslautern, Pfaffenbergstraße 103,
d) bei der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz – Oberste Landesplanungsbehörde 6500 Mainz, Ernst-Ludwig-Str. 6-8.

§ 3
(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung sowie zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen können.

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:
1. Bauwerke aller Art anzulegen, auch solche, die keiner Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürfen;
2. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
3. freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
4. Pflanzen oder Tiere einzubringen;
5. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
6. die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
7. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4
(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigten haben jede auf ihren Grundstücken erfolgte und ihnen bekanntgewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich anzuzeigen. Ferner ist bei Veränderungen, Vermietung oder Verpachtung von im Naturschutzgebiet gelegenen Grundstücken der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – Anzeige zu erstatten.
(2) Von den zur Abwehr drohender Schäden getroffenen Maßnahmen ist die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 5
Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

§ 6
(1) Vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.
(2) Zur Beseitigung von Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Nachpflanzungen von Hecken und sonstigen Landschaftsbestandteilen zu dulden, soweit dies dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zumutbar und für diese ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 7
(1) Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, das Schneiden von Schilf, sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd bleiben unberührt. Hochsitze und Kanzeln für die Ausübung der Jagd sind jedoch nicht zugelassen.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – bewilligt werden. Die Ausnahmebewilligung kann an Auflagen und Bedingungen gebunden und auf Zeit oder Widerruf erteilt werden.

§ 8
Wer den Bestimmungen der Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des RNG sowie §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum RNG bestraft, soweit nicht Vorschriften zur Anwendung gelangen, die eine höhere Strafe androhen.

§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in der Staats-Zeitung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 15.September 1966
Bezirksregierung für Rheinhessen
- Höhere Naturschutzbehörde –
Dr. Rückert
Regierungspräsident
(veröffentlicht im Staatsanzeiger Rhld.-Pfalz, Nr.41 v.9.10.1966)